Menschenrechte im Deutschen Grundgesetz, Menschenrechtspolitik der Bundesregierung und des Europarates

Menschenrechtspolitik folgt einer konkreten Verpflichtung: Menschen vor Verletzungen ihrer Rechte und Grundfreiheiten zu schützen. In Artikel 1 des Deutschen Grundgesetzes werden die Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt genannt. Es gilt also, nicht nur innerstaatlich, sondern auch international die Würde und Grundfreiheiten aller Menschen zu schützen.

Achtung und Ausbau der Menschenrechte sind ein zentrales Anliegen der Politik der Bundesregierung. Bei der weltweiten Durchsetzung der Menschenrechte muss die ganze Bandbreite der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte beachtet werden. Menschenrechtsverletzungen gefährden die internationale Stabilität und Sicherheit und schaden dem wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand der Staaten. Der Schutz und die Förderung aller Menschenrechte hingegen dienen dem Frieden und der Entwicklung und setzen menschliche Kreativität frei. Für die deutsche Menschenrechtspolitik ist im Auswärtigen Amt der "Arbeitsstab Menschenrechte" zuständig. Zusammen mit den Länderreferaten und dem Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechte und humanitäre Hilfe treibt der Arbeitsstab den internationalen Menschenrechtsschutz voran.

Eine zentrale Rolle für den Schutz der Menschenrechte in Europa nimmt der 1949 gegründete Europarat ein, dem 47 der gegenwärtig 49 Staaten Europas angehören. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung sich alle Mitgliedsstaaten des Europarats unterworfen haben, ist für 800 Mio. Bürger/innen Europas die letzte Hoffnung in Menschenrechtsfragen. Mit dem 1999 eingerichteten Posten des Menschenrechtskommissars verfügt der Europarat über ein weiteres wichtiges Instrument der Überprüfung der Menschenrechtssituation in Europa.
 

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